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Grundsteuern
Grundstückgewinnsteuer
Der Kanton Zürich kennt seit der Steuerperiode 2005 nur noch die Grundstückgewinnsteuer. Die Handänderungssteuer wurde mit einer Volksabstimmung per 1. Januar 2005 abgeschafft.
Der Bund erhebt bei der Veräusserung von privaten Grundstücken keine Gewinnsteuern. Hingegen schreibt das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen vor, dass die Kantone oder Gemeinden die Verkaufsgewinne von Grundstücken / Immobilien besteuern müssen.
Im Kanton Zürich gelangt bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen das sogenannte "monistische System" zur Anwendung. Dies bedeutet, dass sämtliche Grundstückgewinne - unabhängig, ob aus der Veräusserung von Privat- oder Geschäftsvermögen - von der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Die Gewinne werden dabei von der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer ausgenommen.
Service
- Kreisschreiben der Finanzdirektion über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen unter Ehegatten und die Befreiung von der Handänderungssteuer bei Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen (ZStB 37/456) (PDF, 8 Seiten, 291 kB)
- Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer und die Befreiung des Veräusserers von der Handänderungssteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (ZStB 37/460) (PDF, 17 Seiten, 608 kB)
- Weisung der Finanzdirektion über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinssteuereinschätzungen und Grundsteuereinschätzungen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen (ZStB 37/554) (PDF, 24 Seiten, 470 kB)
