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Begriffsdefinitionen (Glossar)
Allgemeine Abzüge
Abzüge, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten Einkünften stehen, aber deshalb vorgenommen werden können, weil sie im Steuergesetz ausdrücklich erwähnt sind. Sie werden aus sozialpolitischen Überlegungen zugelassen und deshalb auch sozialpolitische Abzüge genannt. Die Aufzählung in den Steuergesetzen ist abschliessend. Beispiele: Versicherungsprämienabzug, Krankheitskostenabzug, Abzug für gemeinnützige Zuwendungen, Beiträge an die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge, Abzug für Alimente.
Beschränkte Steuerpflicht
Steuerpflicht aufgrund bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zu einem Ort. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht unter anderem für Geschäftsbetriebe, für Betriebsstätten und für Grundstücke; sie erstreckt sich nur auf das Einkommen und das Vermögen, für welches die Steuerpflicht besteht.
Doppelbesteuerungsabkommen
Vereinbarung zwischen zwei Staaten, mit der verhindert werden soll, dass die Einkünfte einer Person in beiden Staaten besteuert werden. Die Schweiz hat mit über 50 Staaten, darunter alle EU-Staaten und die USA, Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Abkürzung: DBA
Siehe auch Internationale Doppelbesteuerung.
Einfache Staatssteuer
Sie ergibt sich, wenn das steuerbare Einkommen oder Vermögen mit dem im Gesetz festgelegten Steuersatz multipliziert wird. Für die Berechnung des effektiv geschuldeten Steuerbetrages wird die einfache Staatssteuer mit dem für das betreffende Steuerjahr gültigen Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuerfuss multipliziert.
Einschätzung
Festsetzung der Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, resp. steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital juristischer Personen) für die einzelnen Steuerpflichtigen. Die Einschätzung erfolgt aufgrund der Steuererklärung, die von den Steuerpflichtigen einzureichen ist. Im Kanton Zürich nehmen das kantonale Steueramt und zum Teil auch die Gemeindesteuerämter die Einschätzungen vor. Gleichbedeutend wird der Begriff der Veranlagung verwendet.
Ergänzende ordentliche Veranlagung
Sie wird durchgeführt, wenn eine Person neben dem der Quellensteuer unterworfenen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit über ein Reineinkommen oder ein Reinvermögen verfügt, das einen bestimmten Betrag übersteigt, und keine nachträgliche ordentliche Veranlagung Platz greift. Die ergänzende ordentliche Veranlagung umfasst nur die nicht an der Quelle besteuerten Einkünfte und das Reinvermögen; sie wird zusätzlich zur Quellensteuerveranlagung durchgeführt und ergänzt diese.
Ergänzende Vermögenssteuer
Sie ist geschuldet, wenn ein bislang zum Ertragswert besteuertes land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ganz oder teilweise veräussert oder zu einem anderen Zweck genutzt wird. Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer, höchstens aber für 20 Jahre, erhoben auf der Differenz zwischen dem Ertragswert und dem höheren Verkehrswert.
Gegenwartsbemessung
Bei diesem Bemessungssystem bildet das während der Steuerperiode erzielte Einkommen Gegenstand der Besteuerung. Steuerperiode und Bemessungsperiode fallen somit zeitlich zusammen. Beispiel: Das Einkommen aus dem Jahr 2004 dient als Bemessungsgrundlage für die Steuerperiode 2004. Dieses System gilt im Kanton Zürich seit 1.1.1999 und findet seit 1.1.2003 auch in allen anderen Kantonen Anwendung.
Gemeinnützige Zuwendungen
Geldleistungen an juristische Personen, die ihren statutarischen Sitz in der Schweiz haben und von der Steuerpflicht befreit sind, weil sie öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Zuwendungen sind bis zu einem bestimmten Prozentsatz vom Einkommen abziehbar.
Kirchensteuer
Steuer, welche die staatlich anerkannten Kirchgemeinden von den Angehörigen ihrer Konfession sowie von den juristischen Personen zur Deckung kirchlicher Ausgaben erheben. Staatlich anerkannte Kirchgemeinden sind im Kanton Zürich die Kirchgemeinden der evangelisch-reformierten Landeskirche, die römisch-katholischen Kirchgemeinden sowie die christkatholische Kirchgemeinde der Stadt Zürich.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung
Sie wird durchgeführt, wenn die an der Quelle besteuerten Einkünfte einer Person einen bestimmten Betrag (zurzeit Fr. 120'000.-) übersteigen. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung umfasst das gesamte Einkommen und Vermögen; sie tritt an die Stelle der Quellensteuerveranlagung und ersetzt diese.
Nachveranlagung für die Erbschaftssteuer
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden für die Erbschaftssteuer zum Ertragswert bewertet, falls sie landwirtschaftlich genutzt werden. Wird nun ein zum Ertragswert bewertetes Grundstück innert 20 Jahren ganz oder teilweise veräussert oder fallen die Voraussetzungen für die Vorzugsbewertung dahin, so wird die Steuer nachträglich vom damaligen Verkehrswert, höchstens jedoch vom erzielten Erlös berechnet. Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder der Eigentümer des Grundstücks.
Quellensteuer
Steuer, welche nicht vom Steuerpflichtigen entrichtet wird, sondern direkt vom Arbeitgeber oder einem Leistungsschuldner vor Auszahlung des geschuldeten Betrages in Abzug gebracht und dem Gemeinwesen abgeliefert wird. Quellensteuerpflichtig sind in der Schweiz wohnhafte ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung sowie Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Darunter fallen beispielsweise im Ausland wohnhafte Künstler, die für einen Auftritt in die Schweiz kommen. Das Quellensteuerverfahren tritt in der Regel an die Stelle des ordentlichen Verfahrens zur Erhebung der Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde.
Siehe auch Ergänzende ordentliche Veranlagung, Nachträgliche ordentliche Veranlagung.
Repartitionswert
Prozentsatz, mit welchem die kantonalen Vermögenssteuerwerte von Grundstücken für die interkantonale Steuerausscheidung multipliziert werden. Die Umrechnung ist erforderlich, weil für die Steuerausscheidung auf vergleichbare Werte abgestellt werden muss, die Vermögenssteuerwerte aber in den Kantonen auf unterschiedlichem Niveau festgelegt werden. Der Repartitionswert für den Kanton Zürich beträgt zur Zeit 90%. Die Vermögenssteuerwerte der zürcherischen Liegenschaften müssen somit für die interkantonale Steuerausscheidung mit dem Faktor 0,9 multipliziert werden.
Schenkungssteuer
Steuer, welche auf Vermögenswerten erhoben wird, die gestützt auf eine Schenkung übergehen. Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, durch welche jemand aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Der Steuerertrag fällt im Kanton Zürich an die Staatskasse.
Sozialabzüge
Abzüge, die sich grundsätzlich nicht nach effektiven Aufwendungen des Steuerpflichtigen richten, sondern für einen bestimmten sozialen Status vorgesehen sind. So wird mit pauschalen Sozialabzügen z.B. dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen vorhanden sind, die vom Steuerpflichtigen unterhalten werden. Die Berücksichtigung von bestimmten Lebensumständen kann daneben auch durch die Ausgestaltung des Tarifs erfolgen ('Nullprozent-Stufe' an Stelle eines persönlichen Abzuges). Sozialabzüge werden auch als Steuerfreibeträge bezeichnet. Beispiele: Kinderabzug, Unterstützungsabzug, im Kanton Zürich auch Kinderbetreuungskostenabzug.
Steuerausscheidung
Sie erfolgt, wenn zwei oder mehrere Kantone oder Staaten die Steuerhoheit über eine Person beanspruchen. Mit der Steuerausscheidung werden die Einkünfte und Abzüge sowie die Vermögenswerte und Schulden einer Person auf die Kantone (interkantonale Steuerausscheidung) bzw. Staaten (internationale Steuerausscheidung) aufgeteilt.
Steuerfuss
Die in Prozenten der einfachen Staatssteuer ausgedrückte Höhe der für ein bestimmtes Gemeinwesen geschuldeten Steuer. Die Steuerfüsse werden von den zur Steuererhebung berechtigten Gemeinwesen festgesetzt. Beispiel: Staatssteuer 105%, Gemeindesteuer Gemeinde X. 115%, Kirchensteuer evangelisch-reformierte Kirchgemeinde X. 14%, Gesamtsteuerfuss in diesem Beispiel: 234%.
Steuerharmonisierung
Angleichung der Steuerordnungen der Kantone und Gemeinden und des Bundes. Gestützt auf einen Verfassungsauftrag wurde ein Gesetz erlassen, das die Kantone verpflichtet, ihre eigenen Steuergesetze den einheitlichen Grundsätzen anzupassen. Jeder Kanton hat zwar sein eigenes Steuergesetz, die Steuergesetze stimmen aber inhaltlich im Wesentlichen überein. Nicht harmonisiert sind die Vorschriften zur Bestimmung der Höhe der geschuldeten Steuern, also insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Sozialabzüge (Steuerfreibeträge).
Steuersatz
Prozent- oder Promillesatz, zu dem das steuerbare Einkommen oder Vermögen der Besteuerung unterliegt. Wird das steuerbare Einkommen oder Vermögen mit dem Steuersatz gemäss dem anwendbaren Steuertarif multipliziert, ergibt sich die einfache Staatssteuer. Bei der direkten Bundessteuer resultiert daraus bereits der geschuldete Steuerbetrag.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Steuerpflicht aufgrund enger Beziehung einer Person zu einem Ort; die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Einkommen und Vermögen einer Person. Natürliche Personen sind an ihrem Wohnsitz oder an ihrem Aufenthaltsort unbeschränkt steuerpflichtig, juristische Personen an ihrem statutarischen Sitz oder am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung.
Vorerbschaft / Nacherbschaft
Ein Erblasser kann letztwillig verfügen, dass die Erbschaft zuerst einem Vorerben zufällt, und diesen verpflichten, die Erbschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt – meist beim Tod des Vorerben – einem Nacherben auszulieferen. Der Nacherbe hat die Erbschaftssteuer aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zum ursprünglichen Erben und nicht nach demjenigen zum Vorerben zu entrichten.
Wohnrecht
Befugnis einer natürlichen Person, ein Gebäude oder einen Teil davon (Wohnung) zu bewohnen. Die wohnberechtigte Person hat den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Im Falle eines dinglichen (d.h. im Grundbuch eingetragenen) Wohnrechts ist der Vermögenssteuerwert grundsätzlich beim Eigentümer zu deklarieren.
