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Fragen & Antworten
Ich habe eine Schenkung erhalten. Wie gehe ich vor?
Personen, die eine Schenkung erhalten haben, müssen innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Schenkungssteuererklärung einreichen. Reicht der Beschenkte die Steuererklärung nicht oder verspätet ein, so kann ein Ausgleichszins erhoben werden
Welche Frist muss ich im Inventarisationsverfahren beachten?
Das schriftliche Inventarisationsverfahren wird innert 14 Tagen nach dem Tod eingeleitet. Die Erben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter haben 60 Tage Zeit, um sämtliche Unterlagen vollständig ausgefüllt dem Gemeindesteueramt einzureichen. Ein begründetes Fristerstreckungsgesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Allfällige noch nicht eingereichte Steuererklärungen für die noch nicht definitiv veranlagten Vorjahre sind innert derselben Frist einzureichen.
Welcher Kanton erhebt die Erbschaftssteuer?
Zur Erhebung der Erbschaftssteuer auf dem beweglichen Vermögen ist grundsätzlich derjenige Kanton berechtigt, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Grundstücke sind im Kanton zu versteuern, in dem sie liegen. Besteht das Nachlassvermögen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, so haben die betreffenden Kantone grundsätzlich je einen anteilmässigen Besteuerungsanspruch.
Wie berechnet sich der Wert einer Nutzniessung bzw. einer periodischen Leistung?
Nutzniessungen und sonstige Ansprüche auf periodische Leistungen (z.B. Wohnrecht) werden nach ihrem Kapitalwert berechnet. Dieser hängt von der Höhe der Leistung, der voraussichtlichen Leistungsdauer und dem Kapitalisierungszinsfuss ab. Bei lebenslänglichen Nutzniessungen und periodischen Leistungen richtet sich die Leistungsdauer nach der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person.
Wie unterscheiden sich der Verkehrswert und der Steuerwert eines Grundstücks?
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird vom Verkehrswert des übergehenden Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet. Der Verkehrswert eines Vermögensobjektes entspricht im Allgemeinen dem Preis, der für dieses im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bemessungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre.
Bei Grundstücken entspricht der Verkehrswert daher nicht dem für die Staats- und Gemeindesteuer massgebenden Steuerwert.
Wie werden Versicherungsleistungen behandelt?
Versicherungsleistungen, die mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
So sind Versicherungsleistungen aus beruflicher und gebundener Vorsorge (Säule 2, Säule 3a, Freizügigkeitsleistungen) sowie Leistungen aus (nicht rückkaufsfähigen) Risikoversicherungen von der begünstigten Person als Einkommen, jedoch getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz, zu versteuern.
Leistungen aus rückkaufsfähigen Versicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b), die mit dem Tod fällig werden, unterliegen mit dem gesamten Auszahlungsbetrag (bzw. mit dem Rückkaufswert, falls die Leistungen erst nach dem Tod fällig werden) der Erbschaftssteuer. Eine Besonderheit stellt Rückgewährskapital aus einer Leibrentenversicherung dar: Da 40% des Rückgewährskapitals beim Begünstigten als Einkommen (getrennt vom übrigen Einkommen, reduzierter Satz) besteuert werden, unterliegen nur 60% der Erbschaftssteuer.
Wie ist das Vorgehen, wenn sich die Erben im Ausland befinden?
Haben die Erben ihren Wohnsitz im Ausland, so müssen sie in der Schweiz einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten bestellen, damit die Steuerbehörden Verfügungen und Entscheide an dessen Adresse zustellen können. Wird kein Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter ernannt, so kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden oder mit gleicher Wirkung unterbleiben.
Wie werden Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen behandelt?
Juristische Personen mit Sitz im Kanton Zürich, die etwa öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und gestützt auf das Steuergesetz von der Steuerpflicht befreit sind, sind auch von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Ausserkantonale juristische Personen sind steuerbefreit, wenn Gegenrecht gehalten wird.
Wie werden Ehrengaben (Ehrenpreise) besteuert?
Ehrengaben (Ehrenpreise), die von Gemeinwesen oder anderen Institutionen als Ausdruck der allgemeinen Wertschätzung einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit ausgerichtet werden, sind steuerlich nicht als Einkommen, sondern als Schenkungen zu behandeln.
Solche Auszeichnungen unterliegen der Schenkungssteuer, soweit das Gemeinwesen oder die Institution den Sitz im Kanton Zürich hat. Allerdings wird von einer Besteuerung abgesehen, wenn die Auszeichnung den Betrag von Fr. 10'000 nicht übersteigt.
Was versteht man unter einer Querschenkung?
Für die Veranlagung der Erbschaftssteuer ist der Vermögensübergang kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen massgebend. Davon abweichende Teilungsvereinbarungen können den Charakter unentgeltlicher Zuwendungen unter den Erben haben und zu Querschenkungen führen, die der Schenkungssteuer unterliegen.
