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Allgemeine Abzüge |
Abzüge, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten Einkünften stehen, aber deshalb vorgenommen werden können, weil sie im Steuergesetz ausdrücklich erwähnt sind. Sie werden aus sozialpolitischen Überlegungen zugelassen und deshalb auch sozialpolitische Abzüge genannt. Die Aufzählung in den Steuergesetzen ist abschliessend. Beispiele: Versicherungsprämienabzug, Krankheitskostenabzug, Abzug für gemeinnützige Zuwendungen, Beiträge an die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge, Abzug für Alimente. |
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Bemessungsperiode |
Zeitraum, in dem das der Steuerberechnung zu Grunde liegende Einkommen erzielt wird. Siehe auch Gegenwartsbemessung |
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Beschränkte Steuerpflicht |
Steuerpflicht aufgrund bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zu einem Ort. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht unter anderem für Geschäftsbetriebe, für Betriebsstätten und für Grundstücke; sie erstreckt sich nur auf das Einkommen und das Vermögen, für welches die Steuerpflicht besteht. |
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Betriebsstätte |
Sie wird begründet, wenn eine Person an einem anderen Ort als ihrem (Wohn-)Sitz auf Dauer Räumlichkeiten oder Anlagen nutzt, um dort eine Geschäftstätigkeit auszuüben. Beispiele: Zweigniederlassung, Fabrikationsstätte, Verkaufsstelle, ständige Vertretung. |
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Bundessteuer |
siehe Direkte Bundessteuer |
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Direkte Bundessteuer |
Steuer vom Einkommen natürlicher sowie vom Gewinn juristischer Personen, die der Bund erhebt. Die Veranlagung erfolgt durch die Kantone, welche auch einen Teil der Einnahmen erhalten. |
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Doppelbesteuerungsabkommen |
Vereinbarung zwischen zwei Staaten, mit der verhindert werden soll, dass die Einkünfte einer Person in beiden Staaten besteuert werden. Die Schweiz hat mit über 50 Staaten, darunter alle EU-Staaten und die USA, Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Abkürzung: DBA Siehe auch Internationale Doppelbesteuerung |
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Doppelbesteuerungsverbot |
In der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verankerter Grundsatz, der untersagt, dass eine Person bestimmte oder die gesamten Einkünfte gleichzeitig in mehr als einem Kanton versteuern muss. |
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Eigenmietwert |
Der Eigentümer erhält bei Eigennutzung keinen Mietzins, sondern hat den Vorteil der (unentgeltlichen) Nutzung. Der Wert dieser Eigennutzung einer Liegenschaft wird als Eigenmietwert bezeichnet und als Natural"-Einkommen besteuert. |
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Einfache Staatssteuer |
Sie ergibt sich, wenn das steuerbare Einkommen oder Vermögen mit dem im Gesetz festgelegten Steuersatz multipliziert wird. Für die Berechnung des effektiv geschuldeten Steuerbetrages wird die einfache Staatssteuer mit dem für das betreffende Steuerjahr gültigen Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuerfuss multipliziert. |
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Einkommenssteuer |
Teil der Staatssteuer, welche auf wiederkehrenden und einmaligen Einkünften erhoben wird. Zu diesen Einkünften gehören hauptsächlich die Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Einkommen aus Vorsorge sowie die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen. |
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Einschätzung |
Festsetzung der Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, resp. steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital juristischer Personen) für die einzelnen Steuerpflichtigen. Die Einschätzung erfolgt aufgrund der Steuererklärung, die von den Steuerpflichtigen einzureichen ist. Im Kanton Zürich nehmen das kantonale Steueramt und zum Teil auch die Gemeindesteuerämter die Einschätzungen vor. Gleichbedeutend wird der Begriff der Veranlagung verwendet. |
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Einsprache |
Schriftliches Gesuch an das Steueramt, die getroffene Einschätzung zu überprüfen und allfällige Mängel zu beheben. |
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Erbschaftssteuer |
Steuer, welche auf Vermögenswerten erhoben wird, die gestützt auf das gesetzliche Erbrecht oder eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) übergehen. Der Steuerertrag fällt im Kanton Zürich in die Staatskasse. |
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Ergänzende ordentliche Veranlagung |
Sie wird durchgeführt, wenn eine Person neben dem der Quellensteuer unterworfenen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit über ein Reineinkommen oder ein Reinvermögen verfügt, das einen bestimmten Betrag übersteigt, und keine nachträgliche ordentliche Veranlagung Platz greift. Die ergänzende ordentliche Veranlagung umfasst nur die nicht an der Quelle besteuerten Einkünfte und das Reinvermögen; sie wird zusätzlich zur Quellensteuerveranlagung durchgeführt und ergänzt diese. |
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Ergänzende Vermögenssteuer |
Sie ist geschuldet, wenn ein bislang zum Ertragswert besteuertes land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ganz oder teilweise veräussert oder zu einem anderen Zweck genutzt wird. Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer, höchstens aber für 20 Jahre, erhoben auf der Differenz zwischen dem Ertragswert und dem höheren Verkehrswert. |
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Ermessenseinschätzung |
Sie wird vorgenommen, wenn trotz Abklärungen ungewiss bleibt, ob eine steuerpflichtige Person Einkünfte erzielt hat oder wie hoch ihre Einkünfte sind, insbesondere wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuererklärung einreicht. |
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Ertragswert |
Wirtschaftlicher Nutzen einer Liegenschaft oder eines Unternehmens. Der Ertragswert wird berechnet aufgrund des Ertrags, den die Liegenschaft bzw. das Unternehmen abwirft. |
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Expatriates |
Leitende Angestellte und Spezialisten, die vorübergehend in einem anderen Staat arbeiten. |
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Gegenwartsbemessung |
Bei diesem Bemessungssystem bildet das während der Steuerperiode erzielte Einkommen Gegenstand der Besteuerung. Steuerperiode und Bemessungsperiode fallen somit zeitlich zusammen. Beispiel: Das Einkommen aus dem Jahr 2004 dient als Bemessungsgrundlage für die Steuerperiode 2004. Dieses System gilt im Kanton Zürich seit 1.1.1999 und findet seit 1.1.2003 auch in allen anderen Kantonen Anwendung. |
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Gemeindesteuer |
Von der Gemeinde erhobene Steuer vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie vom Gewinn und Kapital juristischer Personen. Der Gegenstand der Gemeindesteuer ist identisch mit jenem der Staatssteuer. |
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Gemeinnützige Zuwendungen |
Geldleistungen an juristische Personen, die ihren statutarischen Sitz in der Schweiz haben und von der Steuerpflicht befreit sind, weil sie öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Zuwendungen sind bis zu einem bestimmten Prozentsatz vom Einkommen abziehbar. |
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Gewinnsteuer |
Teil der Staatssteuer, welche auf dem Reingewinn juristischer Personen erhoben wird. Eine Gewinnsteuer wird auch vom Bund erhoben. |
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Gewinnungskostenabzug |
Abzüge für Aufwendungen, die zur Erzielung von Einkünften notwendig sind. Beispiele: Abzüge für Berufskosten, Liegenschaftenunterhaltskosten, Vermögensverwaltungskosten. |
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Grundstückgewinnsteuer |
Steuer, welche auf Gewinnen bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen an solchen erhoben wird. Der Steuerertrag kommt im Kanton Zürich den politischen Gemeinden zu. |
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Handänderungssteuer |
Steuer, welche anlässlich einer Handänderung an einem Grundstück oder Anteil an einem solchen erhoben wird. Sie bemisst sich nach dem Kaufpreis des Grundstückes. Die Handänderungssteuer wurde im Kanton Zürich per 1. Januar 2005 abgeschafft. |
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Hauptsteuerdomizil |
Ort, an dem eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. |
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Interkantonale Doppelbesteuerung |
Sie tritt ein, wenn gleichzeitig zwei oder mehrere Kantone bestimmte oder die gesamten Einkünfte einer Person besteuern. Siehe auch Doppelbesteuerungsverbot |
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Internationale Doppelbesteuerung |
Sie tritt ein, wenn gleichzeitig zwei oder mehrere Staaten bestimmte oder die gesamten Einkünfte einer Person besteuern. Siehe auch Doppelbesteuerungsabkommen |
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Kapitalsteuer |
Teil der Staatssteuer, welche auf dem Eigenkapital juristischer Personen erhoben wird. Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer mehr. |
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Kirchensteuer |
Steuer, welche die staatlich anerkannten Kirchgemeinden von den Angehörigen ihrer Konfession sowie von den juristischen Personen zur Deckung kirchlicher Ausgaben erheben. Staatlich anerkannte Kirchgemeinden sind im Kanton Zürich die Kirchgemeinden der evangelisch-reformierten Landeskirche, die römisch-katholischen Kirchgemeinden sowie die christkatholische Kirchgemeinde der Stadt Zürich. |
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Nachträgliche ordentliche Veranlagung |
Sie wird durchgeführt, wenn die an der Quelle besteuerten Einkünfte einer Person einen bestimmten Betrag (zurzeit Fr. 120'000.-) übersteigen. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung umfasst das gesamte Einkommen und Vermögen; sie tritt an die Stelle der Quellensteuerveranlagung und ersetzt diese. |
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Nebensteuerdomizil |
Ort, an dem eine beschränkte Steuerpflicht besteht. |
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Nutzniessung |
Befugnis, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht zu gebrauchen oder zu nutzen. Die nutzniessungsberechtigte Person hat alle Erträge aus dem Nutzniessungsgut als Einkommen und den Verkehrswert als Vermögen zu versteuern. |
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Quellensteuer |
Steuer, welche nicht vom Steuerpflichtigen entrichtet wird, sondern direkt vom Arbeitgeber oder einem Leistungsschuldner vor Auszahlung des geschuldeten Betrages in Abzug gebracht und dem Gemeinwesen abgeliefert wird. Quellensteuerpflichtig sind in der Schweiz wohnhafte ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung sowie Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Darunter fallen beispielsweise im Ausland wohnhafte Künstler, die für einen Auftritt in die Schweiz kommen. Das Quellensteuerverfahren tritt in der Regel an die Stelle des ordentlichen Verfahrens zur Erhebung der Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde. Siehe auch Ergänzende ordentliche Veranlagung, Nachträgliche ordentliche Veranlagung |
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Reineinkommen |
Steuerbare Einkünfte vermindert um die Gewinnungskostenabzüge und die allgemeinen Abzüge. |
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Reinvermögen |
Steuerbare Vermögenswerte vermindert um die Schulden. Das Reinvermögen bildet zugleich das steuerbare Vermögen. |
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Repartitionswert |
Prozentsatz, mit welchem die kantonalen Vermögenssteuerwerte von Grundstücken für die interkantonale Steuerausscheidung multipliziert werden. Die Umrechnung ist erforderlich, weil für die Steuerausscheidung auf vergleichbare Werte abgestellt werden muss, die Vermögenssteuerwerte aber in den Kantonen auf unterschiedlichem Niveau festgelegt werden. Der Repartitionswert für den Kanton Zürich beträgt zur Zeit 90%. Die Vermögenssteuerwerte der zürcherischen Liegenschaften müssen somit für die interkantonale Steuerausscheidung mit dem Faktor 0,9 multipliziert werden. |
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Rückkaufswert |
Geldsumme, welche die Versicherungsgesellschaft der versicherten Person schuldet für den Fall, dass die versicherte Person den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst. Der Rückkaufswert einer Versicherung unterliegt der Vermögenssteuer. |
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Schenkungssteuer |
Steuer, welche auf Vermögenswerten erhoben wird, die gestützt auf eine Schenkung übergehen. Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, durch welche jemand aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Der Steuerertrag fällt im Kanton Zürich in die Staatskasse. |
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Sozialabzüge |
Abzüge, die sich grundsätzlich nicht nach effektiven Aufwendungen des Steuerpflichtigen richten, sondern für einen bestimmten sozialen Status vorgesehen sind. So wird mit pauschalen Sozialabzügen z.B. dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen vorhanden sind, die vom Steuerpflichtigen unterhalten werden. Die Berücksichtigung von bestimmten Lebensumständen kann daneben auch durch die Ausgestaltung des Tarifs erfolgen ('Nullprozent-Stufe' an Stelle eines persönlichen Abzuges). Sozialabzüge werden auch als Steuerfreibeträge bezeichnet. Beispiele: Kinderabzug, Unterstützungsabzug, im Kanton Zürich auch Kinderbetreuungskostenabzug. |
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Sozialpolitische Abzüge |
siehe Allgemeine Abzüge |
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Staatssteuer |
Steuer vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie vom Gewinn und Kapital juristischer Personen. Die Steuer fliesst in die Kasse des Kantons. Siehe auch Einfache Staatssteuer |
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Steuerausscheidung |
Sie erfolgt, wenn zwei oder mehrere Kantone oder Staaten die Steuerhoheit über eine Person beanspruchen. Mit der Steuerausscheidung werden die Einkünfte und Abzüge sowie die Vermögenswerte und Schulden einer Person auf die Kantone (interkantonale Steuerausscheidung) bzw. Staaten (internationale Steuerausscheidung) aufgeteilt. |
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Steuerbares Einkommen |
Steuerbare Einkünfte vermindert um die Gewinnungskostenabzüge, allgemeinen Abzüge und Sozialabzüge. |
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Steuerbezug |
Einfordern des geschuldeten oder mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages. Der Steuerbezug erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Einschätzung. Wurde provisorisch ein zu hoher Steuerbetrag bezahlt, erfolgt eine Rückerstattung inkl. Zinsvergütung. |
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Steuerfreibeträge |
siehe Sozialabzüge |
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Steuerfuss |
Die in Prozenten der einfachen Staatssteuer ausgedrückte Höhe der für ein bestimmtes Gemeinwesen geschuldeten Steuer. Die Steuerfüsse werden von den zur Steuererhebung berechtigten Gemeinwesen festgesetzt. Beispiel: Staatssteuer 105%, Gemeindesteuer Gemeinde X. 115%, Kirchensteuer evangelisch-reformierte Kirchgemeinde X. 14%, Gesamtsteuerfuss in diesem Beispiel: 234%. |
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Steuerharmonisierung |
Angleichung der Steuerordnungen der Kantone und Gemeinden und des Bundes. Gestützt auf einen Verfassungsauftrag wurde ein Gesetz erlassen, das die Kantone verpflichtet, ihre eigenen Steuergesetze den einheitlichen Grundsätzen anzupassen. Jeder Kanton hat zwar sein eigenes Steuergesetz, die Steuergesetze stimmen aber inhaltlich im Wesentlichen überein. Nicht harmonisiert sind die Vorschriften zur Bestimmung der Höhe der geschuldeten Steuern, also insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Sozialabzüge (Steuerfreibeträge). |
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Steuerhoheit |
Recht eines Gemeinwesens zur Erhebung von Steuern. Die Befugnis, Einkommens- und Vermögenssteuern zu erheben, haben sowohl der Bund als auch die Kantone und die Gemeinden. |
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Steuerperiode |
Zeitraum, für den die Steuer geschuldet ist. Die Steuerperiode deckt sich im Kanton Zürich bei natürlichen Personen mit dem Kalenderjahr. Es wird deshalb auch vom Steuerjahr gesprochen. |
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Steuerpflicht |
Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person zur Bezahlung von Steuern. Die Steuerpflicht kann aufgrund persönlicher Umstände (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) oder aufgrund wirtschaftlicher Beziehungen (z.B. Liegenschaft, Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte) begründet werden. |
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Steuersatz |
Prozent- oder Promillesatz, zu dem das steuerbare Einkommen oder Vermögen der Besteuerung unterliegt. Wird das steuerbare Einkommen oder Vermögen mit dem Steuersatz gemäss dem anwendbaren Steuertarif multipliziert, ergibt sich die einfache Staatssteuer. Bei der direkten Bundessteuer resultiert daraus bereits der geschuldete Steuerbetrag. |
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Steuertarif |
Nach ihm bestimmt sich, welcher Steuersatz für das steuerbare Einkommen oder Vermögen zur Anwendung gelangt. Die Steuergesetze kennen in der Regel zwei Steuertarife, einen (ermässigten) für Verheiratete und Einelternfamilien sowie einen für die übrigen Steuerpflichtigen. |
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Unbeschränkte Steuerpflicht |
Steuerpflicht aufgrund enger Beziehung einer Person zu einem Ort; die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Einkommen und Vermögen einer Person. Natürliche Personen sind an ihrem Wohnsitz oder an ihrem Aufenthaltsort unbeschränkt steuerpflichtig, juristische Personen an ihrem statutarischen Sitz oder am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung. |
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Unterjährige Steuerpflicht |
Steuerpflicht, die nur während eines Teils der Steuerperiode besteht (z.B. infolge Zuzug vom Ausland oder Wegzug ins Ausland im Laufe der Steuerperiode oder bei Tod eines Steuerpflichtigen). |
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Veranlagung |
siehe Einschätzung, Ergänzende ordentliche Veranlagung, Nachträgliche ordentliche Veranlagung |
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Verkehrswert |
Marktpreis. Entgelt, das ein Käufer für einen Gegenstand zu bezahlen bereit wäre, wenn er ihn erwerben wollte. |
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Vermögenssteuer |
Teil der Staatssteuer, welche auf dem Vermögen natürlicher Personen erhoben wird. Das steuerbare Vermögen entspricht der Differenz zwischen Aktiven und Schulden. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer. |
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Vermögenssteuerwerte |
Wert, der für die Vermögenssteuer massgebend ist. Im Kanton Zürich bemisst sich der Vermögenssteuerwert grundsätzlich nach dem Verkehrswert. |
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Wochenaufenthalter |
Person, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort übernachtet und die arbeitsfreie Zeit (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem andern Ort (sog. Familien- oder Freizeitort) verbringt. |
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Wohnrecht |
Wohnrecht: Befugnis einer natürlichen Person, ein Gebäude oder einen Teil davon (Wohnung) zu bewohnen. Die wohnberechtigte Person hat den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Im Falle eines dinglichen (d.h. im Grundbuch eingetragenen) Wohnrechts ist der Vermögenssteuerwert grundsätzlich beim Eigentümer zu deklarieren. |
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Wohnsitz |
Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. |