Einsprachen
gegen Veranlagungsverfügungen
der Direkten Bundessteuer sind ausschliesslich
schriftlich einzureichen. Eine Einsprache
gegen die Veranlagung der Staats- und
Gemeindesteuern hat nicht in allen
Fällen
Gültigkeit für
die Direkte Bundessteuer. Für
die Veranlagung der Direkten Bundessteuer
ist in der Regel eine separateEinsprache notwendig. Beachten Sie
dazu die Rechtsmittelbelehrung auf
der Rückseite jeder Abrechnung.