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IBAN   CH19 0070 0110 0031 4268 1

 
Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen der Direkten Bundessteuer sind ausschliesslich schriftlich einzureichen. Eine Einsprache gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern hat nicht in allen Fällen Gültigkeit für die Direkte Bundessteuer. Für die Veranlagung der Direkten Bundessteuer ist in der Regel eine separate Einsprache notwendig. Beachten Sie dazu die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite jeder Abrechnung.

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