Weisung des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Einkünften aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel

(vom 20. Juli 2005)
(ZStB I Nr. 14/000)

A. Gesetzliche Grundlagen

Nach § 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Darunter fallen insbesondere Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit inklusive Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 18 Abs. 1 und 2 StG). Demgegenüber sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen gemäss § 16 Abs. 3 StG steuerfrei.

B. Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff „selbständige Erwerbstätigkeit“ weit auszulegen. Der Steuerpflichtige erzielt steuerbares Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn er An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen in einer Art tätigt, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht. Erforderlich hiezu ist, dass er solche Geschäfte systematisch mit der Absicht der Gewinnerzielung betreibt. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder die Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Unternehmen ausübt. Ob eine solche Tätigkeit die Schwelle der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.

Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind insbesondere die Fremdfinanzierung der Anlagen, der Zusammenhang der Tätigkeit mit der beruflichen Haupttätigkeit, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Häufigkeit der Transaktionen, das Eingehen besonderer Risiken, die Planmässigkeit des Vorgehens, die kurze Haltedauer der einzelnen Positionen, die Reinvestition des Gewinns und das Verhältnis des Mitteleinsatzes und Erfolgs zum gesamten Einkommen. Dabei kann es unter Umständen genügen, wenn auch nur eines dieser Indizien mit der genügenden Intensität erfüllt ist (BGE 125 II 113 mit weiteren Hinweisen).

C. Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Praxis

Das kantonale Steueramt hat sich bei der Prüfung, ob in einem konkreten Einzelfall eine übliche Vermögensverwaltung überschritten wird und eine selbständige Erwerbstätigkeit – d.h. ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – vorliegt, grundsätzlich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren. Die entsprechende Prüfung verlangt stets eine Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.

Um der grossen Mehrzahl aller Steuerpflichtigen dennoch eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten, geht das kantonale Steueramt in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind.

1. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.

2. Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind grundsätzlich allen Anlegern zugänglich und stehen nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, oder sie sind nicht auf spezielle Kenntnisse aufgrund einer besonderen beruflichen Stellung zurückzuführen.

3. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens ein Jahr.

4. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

5. Das Transaktionsvolumen (betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestandes per Anfang Steuerperiode.

6. Die Kapitalgewinne aus den Wertschriftengeschäften erscheinen weder in Bezug auf die steuerbaren Einkünfte als übermässig, noch sind sie notwendig, um fehlende oder weggefallene Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne nicht mehr als 50% aller steuerbaren Einkünfte betragen.

Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, dann kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt diesfalls anlässlich des Einschätzungsverfahrens aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles.

D. Vorbescheide

Angesichts der Unsicherheit und der Volatilität der Wertschriftenmärkte ist es in der Praxis nicht möglich, im Voraus eine Anlagestrategie, die Haltedauer von Wertschriften, den Zeitpunkt und die Anzahl der Transaktionen etc. über eine längere Zeitdauer verbindlich festzulegen. Zur Frage der Gewerbsmässigkeit des Wertschriftenhandels werden keine rechtsverbindlichen Vorbescheide abgegeben.

E. Inkrafttreten

Diese Weisung gilt ab sofort für alle offenen Einschätzungen ab Steuerperiode 2001.

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