(vom 20. Juli 2005)
(ZStB I Nr. 14/000)
A. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
der Einkommenssteuer. Darunter fallen insbesondere Einkünfte aus einer selbständigen
Erwerbstätigkeit inklusive Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger
Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 18 Abs. 1 und 2 StG). Demgegenüber sind
die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen gemäss § 16 Abs.
3 StG steuerfrei.
B. Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff „selbständige
Erwerbstätigkeit“ weit auszulegen. Der Steuerpflichtige erzielt
steuerbares Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn
er An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen in einer Art tätigt,
die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht.
Erforderlich hiezu ist, dass er solche Geschäfte systematisch mit der
Absicht der Gewinnerzielung betreibt. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird
für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht vorausgesetzt,
dass der Steuerpflichtige nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt oder die Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Unternehmen
ausübt. Ob eine solche Tätigkeit die Schwelle der privaten Vermögensverwaltung überschreitet,
beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.
Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind insbesondere
die Fremdfinanzierung der Anlagen, der Zusammenhang der Tätigkeit mit
der beruflichen Haupttätigkeit, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse,
die Häufigkeit der Transaktionen, das Eingehen besonderer Risiken, die
Planmässigkeit des Vorgehens, die kurze Haltedauer der einzelnen Positionen,
die Reinvestition des Gewinns und das Verhältnis des Mitteleinsatzes und
Erfolgs zum gesamten Einkommen. Dabei kann es unter Umständen genügen,
wenn auch nur eines dieser Indizien mit der genügenden Intensität
erfüllt ist (BGE 125 II 113 mit weiteren Hinweisen).
C. Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Praxis
Das kantonale Steueramt hat sich bei der Prüfung, ob in einem konkreten
Einzelfall eine übliche Vermögensverwaltung überschritten wird
und eine selbständige Erwerbstätigkeit – d.h. ein gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel – vorliegt, grundsätzlich an der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu orientieren. Die entsprechende Prüfung verlangt stets
eine Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.
Um der grossen Mehrzahl aller Steuerpflichtigen dennoch eine angemessene Rechtssicherheit
zu gewährleisten, geht das kantonale Steueramt in jedem Fall von einer
privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen
aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind.
1. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge
aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
2. Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind grundsätzlich allen Anlegern
zugänglich und stehen nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit, oder sie sind nicht auf spezielle Kenntnisse aufgrund einer
besonderen beruflichen Stellung zurückzuführen.
3. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens
ein Jahr.
4. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt
sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
5. Das Transaktionsvolumen (betragsmässige Summe aller Käufe und
Verkäufe) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das
Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestandes per Anfang Steuerperiode.
6. Die Kapitalgewinne aus den Wertschriftengeschäften erscheinen weder
in Bezug auf die steuerbaren Einkünfte als übermässig, noch
sind sie notwendig, um fehlende oder weggefallene Einkünfte zur Lebenshaltung
zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten
Kapitalgewinne nicht mehr als 50% aller steuerbaren Einkünfte betragen.
Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, dann kann gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung
erfolgt diesfalls anlässlich des Einschätzungsverfahrens aufgrund
sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles.
D. Vorbescheide
Angesichts der Unsicherheit und der Volatilität der Wertschriftenmärkte
ist es in der Praxis nicht möglich, im Voraus eine Anlagestrategie, die
Haltedauer von Wertschriften, den Zeitpunkt und die Anzahl der Transaktionen
etc. über eine längere Zeitdauer verbindlich festzulegen. Zur Frage
der Gewerbsmässigkeit des Wertschriftenhandels werden keine rechtsverbindlichen
Vorbescheide abgegeben.
E. Inkrafttreten
Diese Weisung gilt ab sofort für alle offenen Einschätzungen ab
Steuerperiode 2001.
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