(vom 12. August 2009)
ZStB I Nr. 15/502
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 21 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 4 sowie 40 des Steuergesetzes,
beschliesst:
Die Steuerbehörden werden angewiesen, die Vermögenssteuerwerte
und Eigenmietwerte von Liegenschaften nach Massgabe der
folgenden Vorschriften festzusetzen.
A. Vermögenssteuerwerte
I. Landwirtschaftliche Liegenschaften
1 Landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich
beworbene Liegenschaften werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude
zum
Ertragswert bewertet.
2 Als landwirtschaftlich beworbene Liegenschaften
gelten ausser
den bäuerlichen Heimwesen insbesondere Kleinheimwesen sowie
Liegenschaften mit den erforderlichen Gebäuden, die Baumschulen,
Blumengärtnereien, Gemüsegärtnereien oder Hühnerfarmen
dienen.
Auch einzelne land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden
zum Ertragswert bewertet.
3 Die Schätzung des Ertragswerts landwirtschaftlicher
Liegenschaften erfolgt nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das
bäuerliche
Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) und den dazu erlassenen
Ausführungsvorschriften. Bei der Bewertung von anderen zum Ertragswert
zu bewertenden Liegenschaften sind diese Normen sinngemäss
anwendbar.
II. Steuerlich massgebende Werte für unüberbautes
Land
1. Allgemeines
4 Bauland, das landwirtschaftlich beworben wird,
ist nach den
Ziff. 1–3 zu bewerten. Eine Bewertung zum Verkehrswert gemäss den
folgenden Ziff. greift nur Platz, wenn feststeht, dass das Land unmittelbar
vor der Überbauung steht, wie z. B. wenn bisher landwirtschaftlich
beworbenes Bauland veräussert wird und der neue Eigentümer ein
Gesuch um Baubewilligung einreicht.
5 Der Verkehrswert von Bauland richtet sich im
Allgemeinen nach
den örtlichen Verhältnissen (Grösse, Entwicklungsfähigkeit
der Gemeinde,
Verkehrsverhältnisse) und im Besonderen nach der Lage der
Liegenschaft, ihrer Erschliessung und Überbauungsmöglichkeit usw.
2. Bauland-Kategorien
6 Vorbehältlich der Ziff. 16 und 17 wird
unüberbautes, nicht landwirtschaftlich
beworbenes Land aufgrund der Zonenordnung folgenden
Bauland-Kategorien zugeordnet:
- Bauland für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum, d. h.
Bauland für Wohnbauten, jedoch ohne solches, auf dem vorwiegend
Einfamilienhäuser erstellt werden können,
- Bauland für Einfamilienhäuser, d. h. Bauland, auf dem vorwiegend
Einfamilienhäuser erstellt werden können,
- Bauland für Geschäftshäuser, d. h. Bauland, auf dem vorwiegend
zur geschäftlichen Nutzung bestimmte Bauten (Geschäftshäuser
im Sinne der Ziff. 37) errichtet werden können,
- Bauland für industrielle oder gewerbliche Bauten.
3. Festlegung der steuerlich massgebenden Landwerte
7 Die steuerlich massgebenden Landwerte werden
durch Sachverständige, die von der Finanzdirektion beauftragt wurden,
ermittelt und sind im Anhang zur Weisung enthalten.
8 Dabei ist unter anderem zu
berücksichtigen, dass
- eine ausreichende Zahl von Vergleichshandänderungen in den einzelnen
Gemeinden fehlt, weshalb die steuerlich massgebenden Landwerte auf indirektem
Weg zu ermitteln sind,
- die festzulegenden Werte, trotz der nachstehenden Differenzierungen,
auf eine Vielzahl von Fällen zur Anwendung gelangen, weshalb Zurückhaltung
geboten ist.
9 Im Übrigen hängt die
Ermittlung der steuerlich massgebenden Landwerte von der Bauland-Kategorie ab.
Bauland für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum
10 Für jede Gemeinde wird
eine Preisbandbreite festgelegt.
11 Innerhalb einer Gemeinde
werden die Grundstücke bestimmten Lageklassen zugeordnet. Im Rahmen der Preisbandbreite
wird für jede Lageklasse der steuerlich massgebende Landwert festgelegt.
12 Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
- Lage der Gemeinde innerhalb des Kantons,
- Vergleichspreise für unüberbaute und überbaute
Grundstücke in der Gemeinde,
- Lage der Grundstücke innerhalb der Gemeinde,
- mittlere Preise für unüberbaute Grundstücke im ganzen
Kanton.
Bauland für Einfamilienhäuser
13 Der Landwert beträgt 60%
der gemäss Ziff. 10 - 12 ermittelten Landwerte für Mehrfamilienhäuser und
Stockwerkeigentum.
Bauland für Geschäftshäuser
14 Mit einem
Zentrum-Peripherie-Modell werden die Gemeinden bestimmten Gemeindetypen zugeteilt.
Aufgrund von Vergleichshandänderungen an entsprechendem Bauland werden für die einzelnen
Gemeindetypen in der Regel einheitliche Landwerte festgelegt.
Bauland für industrielle und gewerbliche Bauten
15 Es ist gemäss Ziff. 14
vorzugehen.
4. Kiesland
16 Kiesland, welches
ausgebeutet wird oder zur unmittelbaren Ausbeutung erworben wurde, wird bis zur
Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung zum Verkehrswert besteuert. Als
Verkehrswert gilt der Preis, der im betreffenden Gebiet für unausgebeutetes bzw.
teilweise oder ganz ausgebeutetes Kiesland bezahlt wird.
5. Anderes unüberbautes, nicht landwirtschaftlich
beworbenes Land
17 Anderes unüberbautes, auf
längere Sicht nicht landwirtschaftlich beworbenes Land, wie Lagerplätze, Campingplätze
usw., wird zum Verkehrswert besteuert. Soweit das Land in der Bauzone liegt, sind die
Ziff. 7 ff. sinngemäss anwendbar.
6. Besondere Verhältnisse
18 Liegt im Einzelfall der tatsächliche
Landwert wesentlich tiefer als der steuerlich massgebende Wert gemäss
den Ziff. 7 ff., wie z.B. bei:
- ausserordentlichen Lärm- oder anderen Immissionen, denen
nicht schon bei der Zuteilung zur betreffenden Lageklasse Rechnung getragen wurde,
- entsprechenden privat- oder öffentlich-rechtlichen
Baubeschränkungen,
so wird, vorbehältlich des Nachweises, eine entsprechende
Reduktion vorgenommen.
III. Grenzfälle
19 Ist fraglich, ob eine Landparzelle als landwirtschaftlich
beworben betrachtet werden kann, zum Beispiel bei Restgrundstücken aus
dem früheren Landwirtschaftsbetrieb des Pflichtigen, bei über einen
angemessenen Umschwung von Wohnhäusern, insbesondere von Einfamilienhäusern
und Ferienhäusern hinausgehenden Landflächen grösseren Ausmasses,
Parkanlagen, ausgeschiedenen Gartenparzellen (Pünten) und landwirtschaftlichen
Charakter aufweisenden Landreserven von Industrie- und Gewerbebetrieben, so
wird auf Begehren des Pflichtigen die Bewertung zum Ertragswert vorgenommen,
sofern dieser nach Orientierung über die Vermögensnachbesteuerung
durch unterschriftliche Protokollerklärung die Bewertung und für
den Fall der Veräusserung, Überbauung oder Belastung mit Eigentumsbeschränkungen
auch die Vermögensnachbesteuerung anerkennt.
IV. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum zu
Wohnzwecken
1. Allgemeine Grundsätze
20 Der Verkehrswert von
Einfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken ist nach den folgenden Formeln
zu berechnen:
| Einfamilienhäuser: |
Landwert
+ Zeitbauwert |
| Stockwerkeigentum: |
Landwertanteil
+ Zeitbauwertanteil |
21 Als Einfamilienhäuser
gelten Gebäude, deren Installationen sowie Zugang zu den Räumen eine getrennte Nutzung
durch mehr als einen Haushalt ausschliessen. In bestehende Wohneinheiten eingebaute
zusätzliche Kleinwohnungen (nicht grösser als 3 Zimmer) gelten nicht als selbständige
Haushalte.
22 Für die Bewertung von
Stockwerkeigentum werden der Landwert und der Basiswert der Baute im Verhältnis der
Wertquoten aufgeteilt (Art. 712 e ZGB).
2. Landwert
23 Bei der Bewertung von mit
einem Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken überbautem Land ist
auszugehen von:
- den Bauland-Kategorien (Bauland für Mehrfamilienhäuser und
Stockwerkeigentum bzw. Bauland für Einfamilienhäuser) gemäss Ziff. 10 -
13,
- den steuerlich massgebenden Werten, wie sie für entsprechendes unüberbautes
Land gelten, wobei dem Umstand der Überbauung durch einen Einschlag
von 10% Rechnung zu
tragen ist.
24 Die Zuordnung zu den Bauland-Kategorien gemäss
Ziff. 10 - 13 erfolgt auf Grund der Art der Baute, und nicht wie bei unüberbautem
Land nach Massgabe der Zonenordnung.
25 Mit Einfamilienhäusern oder Stockwerkeigentum überbautes
Land, das ausserhalb der Bauzone liegt, wird ebenfalls einer bestimmten Lageklasse
im Sinne von Ziff. 10 - 12 zugeordnet.
26 Übersteigt die Landfläche einen
angemessenen Umschwung, ist bei der Berechnung des Vermögenssteuerwerts
eine vom Basiswert abhängige Grundstückfläche zu berücksichtigen.
Es gelten dabei die nachfolgenden Ansätze:
Anrechenbare Grundstückfläche zum steuerlich
massgeblichen Landwert:
27 Für Einfamilienhäuser:
| bis
Basiswert Fr. 30000 |
effektive Grundstücksfläche,
höchstens jedoch 400 m², |
| Basiswert zwischen
Fr. 30'000 und Fr. 120000 |
effektive Grundstücksfläche,
höchstens jedoch 400 m² + (Basiswert
- 30'000)/225, |
| Basiswert
über Fr. 120000 |
effektive Grundstücksfläche,
höchstens jedoch 800 m² zuzüglich,
100 m² pro volle Fr. 30 000 Basiswert
(oder Bewertung entsprechend den
konkreten Verhältnissen). |
28 Für Stockwerkeigentum:
| bis
Basiswert Fr. 10000 |
effektive
Grundstücksfläche, höchstens jedoch 100 m², |
Basiswert
zwischen
Fr. 10'000 und Fr. 40000 |
effektive
Grundstücksfläche, höchstens jedoch 100 m² + (Basiswert - 10'000)/300, |
| Basiswert
über Fr. 40000 |
effektive
Grundstücksfläche, höchstens jedoch 200 m² zuzüglich 30 m² pro volle Fr. 10'000
Basiswert (oder Bewertung entsprechend den konkreten Verhältnissen). |
29 Landflächen, welche die
gemäss Ziff. 26 - 28 anrechenbare Grundstücksfläche übersteigen, werden zu Fr. 1.-
je m² bewertet.
3. Zeitbauwert
30 Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert
abzüglich
der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung.
31 Der Neubauwert ist auf 1 000% des von der
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich festgelegten Basiswerts festzusetzen.
32 Die Altersentwertung wird bei der allgemeinen
Neubewertung in der Regel berechnet vom Erstellungsjahr bis zum Kalenderjahr
2009. Sie beträgt pro Jahr 1% des Neubauwerts, jedoch höchstens
30%.
33 Als Erstellungsjahr des Gebäudes ist
in der Regel das Erstellungsjahr gemäss Gebäudeversicherungsschätzung
massgebend. Bei späterer umfassender Totalrenovation ist für die
Berechnung der Altersentwertung der Zeitpunkt dieser Investitionen als Erstellungsjahr
massgebend.
34 Befinden sich in einem Gebäude gemeinschaftlich
genutzte, mehreren Gebäuden dienende Anlagen und Einrichtungen, wie Heizungen,
Schutzräume, Autoeinstellplätze usw., so ist der Wert dieser gemeinsamen
Anlagen und Einrichtungen auf die beteiligten Bauten aufzuteilen.
4. Besondere Verhältnisse
35 Auf Verlangen des Steuerpflichtigen können
bei der Berechnung des Verkehrswerts von Einfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentum
zu Wohnzwecken, vorbehältlich des entsprechenden Nachweises, folgende
Korrekturen vorgenommen werden:
- beim Landwert, soweit sich dieser bei einer Veräusserung
nicht in einem entsprechenden Erlös niederschlagen würde und diesem Umstand nicht schon
durch Anwendung der Ziff. 18, 19, 26 - 29 Rechnung getragen wurde,
- beim Zeitbauwert, wenn dieser wesentlich durch Elemente
erhöht wird, die sich bei einer Veräusserung nicht in einem entsprechenden Erlös
niederschlagen würden.
V. Mehrfamilien- und Geschäftshäuser
1. Allgemeine Grundsätze
36 Mehrfamilien- und Geschäftshäuser
sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken sind zum Ertragswert zu bewerten.
37 Als Geschäftshäuser
gelten Liegenschaften, deren Ertrag überwiegend durch die geschäftliche Nutzung bestimmt
wird (Bank-, Büro- und Ladengebäude mit kleinem Wohnanteil usw.).
2. Ertragswert
Ertragswert von Mehrfamilienhäusern
38 Zur Ermittlung des
Ertragswerts von Mehrfamilienhäusern ist der Ertrag der Liegenschaft zu kapitalisieren.
39 Der Ertrag bestimmt sich nach der Gesamtheit
der von den Mietern geleisteten Entschädigungen. Ein allfälliger
Mietwert der vom Eigentümer und von zu seinem Haushalt gehörenden
Personen selbst genutzten Räume ist, ohne Berücksichtigung eines
eventuellen Einschlags gemäss Ziff. 67, zum Mietertrag hinzuzuzählen.
Wurden Mieter vertraglich zur Übernahme von üblicherweise vom Eigentümer
zu tragenden Unterhaltskosten und Abgaben verpflichtet, so ist der Wert dieser
Leistungen zum vereinbarten Mietzins hinzuzuzählen. Ausser Betracht fallen
Vergütungen der Mieter für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung,
Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen, Gebühren für
die Kehrichtentsorgung sowie Gebühren für Wasser, Abwasser und für
die Abwasserreinigung.
40 Bei nicht-, nur teilweise vermieteten Objekten
oder bei offenkundig zu Vorzugsbedingungen vermieteten Objekten ist der erzielbare
Ertrag in die Berechnung einzubeziehen.
41 Der Kapitalisierungssatz wurde durch Sachverständige,
die von der Finanzdirektion beauftragt wurden, ermittelt. Er setzt sich aus
dem Basiszinssatz und einem Zuschlag zusammen:
- Der Basiszinssatz berücksichtigt die aktuelle Zinssituation und die
Zinserwartungen der Zukunft.
Er beträgt 4,75%.
- Der Zuschlag zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten und zur Bildung
angemessener
Rücklagen für den Unterhalt der Bauten beträgt 2,3%.
42 Der Kapitalisierungssatz
beträgt somit für alle Mehrfamilienhäuser 7,05%.
Ertragswert von Geschäftshäusern
43 Zur Ermittlung des
Ertragswerts ist der Ertrag der Liegenschaft zu kapitalisieren. Es gilt der
Kapitalisierungssatz für Mehrfamilienhäuser (Ziff. 41 und 42).
44 Ziff. 39 und 40 gelten
sinngemäss.
VI. Industrielle oder gewerbliche Liegenschaften
1. Allgemeine Grundsätze
45 Als industriell oder gewerblich gelten unter
Einschluss von Lagerhäusern diejenigen Liegenschaften, welche ausschliesslich
einem Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen und deren Wert durch diese Benutzungsart
bestimmt wird.
46 Der Verkehrswert von industriellen oder gewerblichen
Bauten ist nach folgender Formel zu berechnen:
47 Gehört Industriegelände
(Lagerplätze, Werkplätze, Werkhöfe) zu industriellen Anlagen, so ist es zusammen mit
diesen zu bewerten.
48 Als Landreserve dienendes,
unüberbautes Industriegelände ist nach den für landwirtschaftliches Land geltenden
Grundsätzen zu bewerten, wenn es land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird.
2. Landwert
49 Bei der Bewertung von mit
industriellen oder gewerblichen Bauten überbautem Land ist auszugehen von:
- der Bauland-Kategorie (Bauland für industrielle oder
gewerbliche Bauten) gemäss Ziff. 15,
- den steuerlich massgebenden Werten, wie sie für
entsprechendes unüberbautes Land gelten, wobei dem Umstand der Überbauung
durch einen Einschlag von 10% Rechnung zu tragen
ist.
50 Die Zuordnung zur Bauland-Kategorie gemäss
Ziff. 15 erfolgt aufgrund der Art der Baute, und nicht wie bei
unüberbautem Land nach Massgabe der Zonenordnung.
3. Zeitbauwert
51 Der Zeitbauwert entspricht
dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung.
52 Der Neubauwert ist auf 1000%
des von der Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich festgelegten Basiswerts festzusetzen.
53 Die Altersentwertung wird
bei der allgemeinen Neubewertung in der Regel berechnet vom Erstellungsjahr bis
zum
Kalenderjahr 2009. Sie beträgt bei:
| normaler
Abnützung: |
2%
pro Jahr bis zum Restwert von 30%, |
| besonders
starker Abnützung: |
3%
pro Jahr bis zum Restwert von 0%. |
54 Der Ansatz für besonders
starke Abnützung ist in erster Linie Betrieben der chemischen Industrie und der
Schwerindustrie zu gewähren.
55 Als Erstellungsjahr des Gebäudes ist
in der Regel das Erstellungsjahr gemäss Gebäudeversicherungsschätzung
massgebend. Bei späterer umfassender Totalrenovation ist für die
Berechnung der Altersentwertung der Zeitpunkt dieser Investitionen als Erstellungsjahr
massgebend.
4. Neu hinzugekommene Gebäudeteile
56 Als Grundlage für die Berechnung des
massgebenden Bauwerts von neu hinzugekommenen Gebäudeteilen (Anbauten,
Aufbauten usw.) dient die Erhöhung des von der Gebäudeversicherung
geschätzten Basiswerts. Dem geringeren Alter solcher Gebäudeteile
wird durch Anwendung der entsprechenden prozentualen Altersentwertung Rechnung
getragen.
5. Bürohäuser und Personalwohnungen
57 Bürohäuser und Personalwohnhäuser,
welche im Fabrikareal liegen, werden zusammen mit den Fabrikgebäuden nach
den für diese geltenden Regeln bewertet. Bilden sie räumlich mit
dem Fabrikareal keine Einheit, so findet eine getrennte Bewertung nach den
für Geschäftshäuser geltenden Grundsätzen statt (Ziff.
36 ff.).
6. Besondere Verhältnisse
58 Ziff. 35 gilt sinngemäss.
B. Eigenmietwerte
I. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum
59 Die Eigenmietwerte von
durch den Pflichtigen und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten
Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum betragen:
| Für
Einfamilienhäuser: |
3,50%
des Land- und Zeitbauwerts, |
| für
Stockwerkeigentum: |
4,25%
des Land- und Zeitbauwertanteils. |
60 Übersteigt der Basiswert
bzw. Basiswertanteil
- bei Einfamilienhäusern Fr. 120'000,
- bei Stockwerkeigentum Fr. 40'000,
so ist bei der Ermittlung des Eigenmietwerts der diese Beträge übersteigende
Teil bei der Berechnung nur mit 1% zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung
des Eigenmietwerts kann der Zeitbauwert nicht gleichzeitig noch nach Ziff.
35 korrigiert werden.
61 Auf Verlangen des
Steuerpflichtigen werden bei der Berechnung des Eigenmietwerts, vorbehältlich des
entsprechenden Nachweises, auch folgende Korrekturen vorgenommen:
- beim Landwert, soweit sich dieser auch bei einer Vermietung nicht in einem
entsprechenden Mietzins niederschlagen würde und diesem Umstand nicht
schon durch Anwendung
der Ziff., 18,
19, 26 - 29 oder 35 Rechnung getragen wurde;
- beim Zeitbauwert, wenn dieser wesentlich durch Elemente erhöht wird,
die sich auch bei einer Vermietung nicht in einem entsprechenden Mietzins
niederschlagen würden, und diesem Umstand nicht schon durch Anwendung
der Ziff. 35 oder 60 Rechnung getragen wurde.
62 Darüber hinaus kann auf dem Eigenmietwert
ein angemessener Einschlag gewährt werden, wenn der Eigentümer eines
Einfamilienhauses oder Stockwerkeigentums wegen Verminderung des Wohnbedürfnisses
seiner Familie (wie Wegzug der Kinder) nur noch einen Teil seines Wohneigentums
nutzt oder wenn ein Härtefall vorliegt.
II. Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ohne
Stockwerkeigentum
63 Die Mietwerte von durch den
Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Wohnungen sind durch
Vergleich mit für gleiche oder ähnliche Objekte bezahlten Mieten zu ermitteln.
64 Zum Vergleich sind in
erster Linie die von Dritten für Wohnungen im gleichen Haus im Bemessungsjahr bezahlten
Mieten heranzuziehen.
65 Unterschieden bezüglich
Wohnungsgrösse und Lage innerhalb des Gebäudes sowie im Ausbau- und Komfortstand ist bei
der Schätzung angemessen Rechnung zu tragen. Besondere Einrichtungen und Anlagen und
Stockwerkunterschiede sind nach den örtlichen Verhältnissen zu bewerten.
66 Von den so ermittelten
Ausgangswerten wird ein Einschlag von 30% abgezogen. Dieser Einschlag wird zwecks
durchschnittlich gleichmässiger Bemessung der Eigenmietwerte selbstgenutzter
Liegenschaften und Wohnungen gewährt; gleichzeitig wird damit Unterschieden zu den
Vergleichsobjekten Rechnung getragen.
67 Ziff. 62 ist sinngemäss
auch bei der Festsetzung der Mietwerte von Wohnungen anwendbar.
III. Wohnungen in Geschäftshäusern
68 Für die Mietwerte von
durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Wohnungen in
Geschäftshäusern gelten die Ziff. 63 ff. sinngemäss.
IV. Geschäftsräume
69 Der bei eigener Nutzung von Geschäftsräumen
im eigenen Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum oder Mehrfamilienhaus im Berechnungsjahr
anzurechnende Mietwert soll dem Mietzins entsprechen, den der Pflichtige bei
Vermietung von einem Dritten erhalten würde.
70 Die zur Berechnung des
Verkehrswerts heranzuziehenden Bruttomietwerte sind durch Vergleich mit den Mieterträgen
gleichartiger Räume zu ermitteln. Dabei sind die bestehenden Erfahrungszahlen zu
berücksichtigen.
71 Üblich sind folgende
Ansätze:
| Branche |
durchschnittlicher Mietwert
in Prozenten des Umsatzes |
| Bäckereien |
4 - 5 |
| Metzgereien
|
3 |
| Lebensmittel-Detailhandel
|
2 - 3 |
| Drogerien,
Apotheken |
3 - 4 |
| Gastgewerbe
mit Alkoholausschank |
8 - 10 |
| Gastgewerbe
ohne Alkoholausschank |
9 - 12 |
72 Für Räume, welche
übungsgemäss nach einem Einheitssatz pro Quadratmeter Nutzfläche (ohne Treppenhäuser
und WC) vermietet werden, bestimmen sich die Mietwerte entsprechend.
V. Andere Liegenschaften und Räume
73 Der bei eigener Nutzung von anderen Liegenschaften
und Räumen wie ehemaligen, nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Scheunen,
freistehenden Garagen, Sport- und Reithallen und dergleichen anzurechnende
Mietwert soll dem Mietzins entsprechen, den der Pflichtige bei Vermietung von
einem Dritten erhalten würde.
74 Die Mietwerte solcher
Liegenschaften und Räume sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls
zu schätzen.
C. Liegenschaften im Baurecht
I. Baurechtsnehmer
1. Vermögenssteuerwert
75 Ist das
Baurechtsgrundstück mit einem Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken bzw.
mit einer industriellen oder gewerblichen Baute überbaut, so bildet der gemäss Ziff. 30
ff. bzw. Ziff. 51 ff. ermittelte Zeitbauwert den Vermögenssteuerwert.
76 Ist das
Baurechtsgrundstück mit einem Mehrfamilien- oder Geschäftshaus überbaut, so bildet die
Differenz zwischen kapitalisiertem Ertragswert (Ziff. 38 ff. und 43 f.) und
kapitalisierten Baurechtszinsen den Vermögenssteuerwert. Der Baurechtszins ist in
Anwendung des Basiszinssatzes gemäss Ziff. 41 zu kapitalisieren.
2. Eigenmietwert
77 Die Eigenmietwerte von
Gebäuden, die vom Baurechtsnehmer und zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzt
werden, werden gemäss Ziff. 59 ff. ermittelt.
II. Baurechtsgeber
78 Für den Baurechtsgeber
bilden die kapitalisierten Baurechtszinsen den Vermögenssteuerwert. Der Baurechtszins ist
in Anwendung des Basiszinssatzes gemäss Ziff. 41 zu kapitalisieren.
D. Individuelle Schätzung des Verkehrswerts und
des Eigenmietwerts von Liegenschaften
I. Vermögenssteuerwert
79 Führt die schematische, formelmässige
Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der über 100% des Verkehrswerts
oder unter 70% desselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des
Vermögenssteuerwerts vorzunehmen.
80 Bei der individuellen
Schätzung des Verkehrswerts ist in einem ersten Schritt auf folgende Grundlagen
abzustellen:
- auf den zeitnahen Kaufpreis der Liegenschaft,
- auf den zeitnahen Anlagewert der Liegenschaft,
- auf ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes
Privatgutachten.
81 Ist auf Grund vorstehender Grundlagen keine
gesicherte Individualschätzung möglich, so kann das kantonale Steueramt
in einem zweiten Schritt für die individuelle Ermittlung des Verkehrswerts
die hedonische Methode anwenden. Für die Ermittlung des Verkehrswerts
mittels hedonischer Methode haben die Steuerpflichtigen mitzuwirken, indem
sie insbesondere den zugestellten Fragebogen voll-ständig und wahrheitsgetreu
ausfüllen und zusammen mit den verlangten Unterlagen fristgerecht einreichen.
Werden der vollständig ausgefüllte Fragebogen oder die verlangten
Unterlagen trotz Mahnung nicht eingereicht, so ist der Vermögenssteuerwert
nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§§ 139 Abs.
2 und 140 Abs. 2 StG).
Führt auch die hedonische Methode zu einem unsicheren Ergebnis, das nicht
auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen zurückzuführen
ist, so kann das kantonale Steueramt zur Ermittlung des Verkehrswerts in einem
dritten Schritt ein amtliches Gutachten anordnen.
82 Wird der Verkehrswert
aufgrund einer individuellen Schätzung ermittelt, ist der Vermögenssteuerwert
- auf 70% des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen, wenn
der Formelwert weniger als 70% des Verkehrswerts beträgt,
- auf 90% des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen, wenn der Formelwert
mehr als 100% des Verkehrswerts beträgt.
II. Eigenmietwert
83 Führt die schematische, formelmässige
Ermittlung zu einem Eigenmietwert, der über 70% der Marktmiete oder unter
60% derselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des Eigenmietwerts
vorzunehmen.
84 Bei der individuellen
Schätzung des Eigenmietwerts ist in einem ersten Schritt auf folgende Grundlagen
abzustellen:
- auf für vergleichbare Objekte an ähnlicher Lage bezahlte
Mietpreise,
- auf ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes
Privatgutachten über die erzielbare Marktmiete.
85 Ist auf Grund vorstehender Grundlagen keine
gesicherte Individualschätzung möglich, so kann das kantonale Steueramt
in einem zweiten Schritt für die individuelle Ermittlung des Marktmietwerts
die hedonische Methode anwenden. Für die Ermittlung des Marktmietwerts
mittels hedonischer Methode haben die Steuerpflichtigen mitzuwirken, indem
sie insbesondere den zugestellten Fragebogen vollständig und wahrheitsgetreu
ausfüllen und zusammen mit den verlangten Unterlagen fristgerecht einreichen.
Werden der vollständig ausgefüllte Fragebogen oder die verlangten
Unterlagen trotz Mahnung nicht eingereicht, so ist der Eigenmietwert nach pflichtgemässem
Ermessen zu schätzen (§§ 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 StG).
Führt auch die hedonische Methode zu einem unsicheren Ergebnis, das nicht
auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen zurückzuführen
ist, so kann das kantonale Steueramt zur Ermittlung des Marktmietwerts in einem
dritten Schritt ein amtliches Gutachten anordnen.
86 Wird der Eigenmietwert
aufgrund einer individuellen Schätzung ermittelt, ist er
- auf 60% des Marktmietwerts festzulegen, wenn der Formelwert
weniger als 60% des Marktmietwerts beträgt,
- auf 70% des Marktmietwerts
festzusetzen, wenn der Formelwert mehr als 70% des
Marktmietwerts beträgt.
E. Neufestsetzung von Vermögenssteuerwerten und
Eigenmietwerten
I. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (zu
Wohnzwecken) sowie industrielle oder gewerbliche Liegenschaften
1. Allgemeine Neubewertung
87 Die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte
sind für die Steuerperiode 2009 allgemein nach dieser Weisung neu festzulegen.
88 Unter Vorbehalt der Ziff. 89 - 91 bleiben
die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte bis zu einer späteren
allgemeinen Neubewertung in den nachfolgenden Steuerperioden unverändert.
2. Ausserordentliche Neubewertung einzelner
Liegenschaften
89 Eine ausserordentliche
Neufestsetzung der Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte von Liegenschaften
erfolgt in
der laufenden Steuerperiode:
- für neu erstellte Liegenschaften,
- nach umfassender Totalrenovation von Gebäuden (siehe Ziff.
33),
- nach Abbruch von Gebäuden,
- nach Handänderungen.
90 Massgebend für ausserordentliche Neubewertungen
sind die Landwerte gemäss Ziff. 23 und 24 sowie 49 und 50, der neue
Basiswert, das Alter des Gebäudes im Zeitpunkt der ausserordentlichen
Neubewertung sowie der Jahresertrag der Liegenschaft, ermittelt im Zeitpunkt
der ausserordentlichen Neubewertung. Im Übrigen gilt diese Weisung sinngemäss.
91 Bei in Bau begriffenen, zum Verkehrswert zu
bewertenden Bauten ist der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft zu ermitteln,
indem dem Landwert 60% der investierten Baukosten zugeschlagen werden.
II. Mehrfamilien- und Geschäftshäuser
92 Die Vermögenssteuerwerte von Mehrfamilien-
und Geschäftshäusern sowie die Mietwerte von durch den Pflichtigen
und zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Wohnungen in Mehrfamilien-
und Geschäftshäusern sind ab Steuerperiode 2009 in jeder Steuerperiode
nach den Bestimmungen dieser Weisung neu festzulegen.
93 Ziff. 91 gilt sinngemäss.
F. Inkrafttreten
94 Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2009. |